§ 1 – VERTRAGSSCHLUSS UND VERTRAGSINHALT
(I) Die Provisor Security Service GmbH, Berlin (im folgenden: „Auftragnehmer“), schließt Verträge ausschließlich auf Grundlage der folgenden Bestimmungen ab. Etwa entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie werden nicht Vertragsbestandteil.
(II) Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, unverzüglich nach Vertragsschluß den Vertragsinhalt in einer Vertragsurkunde festzuhalten und der jeweils anderen Seite mindestens ein unterschriebenes Exemplar dieser Urkunde zu übergeben. Dabei sind insbesondere die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen, etwa Art und Maß der Rundgänge und Kontrollen, so genau wie möglich zu beschreiben („Dienstanweisung“). Die Pflicht zur Mitwirkung an der Erstellung einer schriftlichen Dienstanweisung ist wesentliche Vertragspflicht.
(III) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg garantiert wird, verspricht der Auftragnehmer nur die fehlerfreie Erbringung der im Vertrag vereinbarten Dienstleistung, nicht deren Erfolg. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Dienste durch Dritte erbringen zu lassen.
(IV) Mündliche Absprachen sind unwirksam. Ergänzungen und sonstige Änderungen des Vertragsinhalts gegenüber der ursprünglichen Vertragsurkunde sind nur bei Einhaltung der Schriftform gültig. Dazu ist es erforderlich, daß ein Nachtrag von jeder der Parteien unterzeichnet und mit der vorliegenden Vertragsurkunde fest verbunden wird. Der Formzwang gilt insbesondere auch für eine Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel selbst.
§ 2 – BEZAHLUNG
(I) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Rechnung zu erteilen. Soweit nicht anders vereinbart, wird das Entgelt monatlich im Voraus berechnet. Jede Rechnung ist innerhalb von acht Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(II) Der Auftraggeber hat gegenüber der Vergütungsforderung des Auftragnehmers ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Gegenforderungen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hinsichtlich der Informationspflicht (§ 5 Abs. I) ist ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
(III) Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Wochen bei dem Auftragnehmer (Geschäftsleitung) geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt und dem Streit entzogen.
(IV) Solange der Auftraggeber sich mit der Erfüllung seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise im Verzug befindet, hat der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitskraft. Vereinbarte Einsätze, die aufgrund des Zurückbehaltungsrechts nicht erbracht werden, sind ebenso zu bezahlen wie stornierte Aufträge (§ 3 Abs. III).
§ 3 – VERTRAGSLAUFZEIT, KÜNDIGUNG UND STORNIERUNG
(I) Sofern nicht anders geregelt, beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(II) Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Auftragnehmer seine Dienste ausschließlich auf Abruf („Buchung“) des Auftraggebers. Jede Buchung muß mindestens 96 Stunden vor Einsatzbeginn beim Auftragnehmer eingehen; andernfalls kann die Ausführung nicht garantiert werden. Die Mindestbuchungszeit beträgt 5 Stunden pro Mitarbeiter; der Auftraggeber muß also 5 Stunden auch dann bezahlen, wenn der Auftrag weniger als 5 Stunden dauert.
(III) Sofern die vereinbarte Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht abgenommen oder eine Buchung storniert wird, kann der Auftragnehmer eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung bemißt sich pauschal nach der vereinbarten Vergütung, sie beträgt 25% der vereinbarten Vergütung bei einer Stornierung weniger als 96 Stunden vor Einsatzbeginn, 50% bei einer Stornierung weniger als 72 Stunden vor Einsatzbeginn, 75% bei einer Stornierung weniger als 48 Stunden vor Einsatzbeginn, ohne daß der Nachweis eines wesentlich niedrigeren oder höheren Schadens ausgeschlossen wäre.
§ 4 – VERTRAGSDURCHFÜHRUNG
(I) Sollte die im Vertrag vereinbarte Art der Dienstleistung unmöglich sein oder werden, so darf der Auftragnehmer das tun, was nach seiner Einschätzung am ehesten geeignet ist, den Vertragszweck zu erreichen. Sollte die vereinbarte Art der Dienstleistung sich als unzweckmäßig erweisen, wird der Auftragnehmer unverzüglich mit dem Auftraggeber Kontakt aufnehmen und eine Änderung des Vertrages vorschlagen. Soweit und solange das nicht möglich ist, gilt dasselbe wie bei Unmöglichkeit.
(II) Sofern nicht anders vereinbart, muß der Auftraggeber die Kosten der Anreise der von ihm gebuchten Mitarbeiter zum Einsatzort tragen, und zwar von Berlin (Mitte) bzw. – wenn sich ein Einsatz unmittelbar an einen anderen Einsatz des gleichen Auftraggebers anschließt – vom letzten Einsatzort aus. Bei einer Entfernung von mehr als 500 km (Luftlinie) kann der Auftragnehmer die Kosten eines Linienfluges verlangen, bei einer planmäßigen Flugzeit von mehr als 90 Minuten mindestens in der Business-Class.
(III) Soweit der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter sich zur Erbringung der vereinbarten Dienste länger als 120 Minuten ohne Unterbrechung beim Bewachungsobjekt oder sonst am Ort der Dienstleistung aufhalten, hat der Auftraggeber auf seine Kosten einen abschließbaren Raum mit Beleuchtung, Beizung, Belüftung und Sanitäranlagen zur Verfügung zu stellen.
(IV) Einsätze in Afrika, Asien oder Lateinamerika bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 5 – INFORMATIONSPFLICHT UND VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT
(I) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unaufgefordert und so früh wie möglich über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die bei der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, und ihm alle diesbezüglichen Dokumente zumindest in Kopie zu übergeben („Informationspflicht des Auftraggebers“). Diese Informationspflicht besteht während der gesamten Vertragsdauer; hinsichtlich solcher Vorgänge und Umstände, die relevant sind für die persönliche Sicherheit des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter, besteht die Informationspflicht auch über das Vertragsende hinaus. Die Informationspflicht ist wesentliche Vertragspflicht.
(II) Beide Parteien verpflichten sich, über den Inhalt des Vertrages, insbesondere über den Inhalt einzelner Aufträge, über die Identität und über die persönlichen Daten sämtlicher beteiligten Personen sowie über alle sonstigen Tatsachen, die ihnen bei der Durchführung dieses Vertrages bekanntwerden, strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß seine persönlichen Daten bei dem Auftragnehmer auch über die Zeit der Vertragsdurchführung hinaus gespeichert werden.
§ 6 – HAFTUNG UND REKLAMATIONEN
(I) Mängel in der Dienstleistung des Auftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter muß der Auftraggeber unverzüglich bei dem Auftragnehmer (Geschäftsleitung) rügen, und zwar innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung. Ohne rechtzeitige Rüge kann der Auftraggeber aus einem Mangel keine Forderungen herleiten. Sofern nicht dringende Gründe dagegen sprechen, ist die Rüge schriftlich zu erheben. In jedem Fall ist sie schriftlich nachzuholen, sobald das möglich ist.
(II) Soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen seiner Inhaber und seiner leitenden Angestellten sowie der von dem Auftragnehmer eingeschalteten Erfüllungsgehilfen. Im übrigen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf Fälle einer wenigstens fahrlässigen Schadensverursachung. In Fällen nur leichter Fahrlässigkeit ohne Verletzung einer Hauptleistungspflicht (Kardianalpflicht) ist die Haftung des Auftragnehmers beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Durchschnittsschaden.
(III) Sofern keine dringenden Gründe dagegen sprechen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle diesem sachdienlich erscheinenden Feststellungen zu den Gründen und den Folgen eines etwaigen Mangels zu ermöglichen.
(IV) Aus Schäden, die dadurch entstehen, daß der Auftraggeber nicht mitwirkt an der Erstellung der Dienstanweisung (§ 1 Abs. II), oder daß er seine Informationspflicht (§ 5 Abs. I) nicht erfüllt, können gegenüber dem Auftragnehmer keine Forderungen hergeleitet werden.
§ 7 – IM STREITFALL
(I) Ansprüche aus diesem Vertrag müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Sofern der geltend gemachte Anspruch endgültig zurückgewiesen und dabei auf diese Klausel hingewiesen wird, muß der Anspruch innerhalb einer weiteren Ausschlußfrist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Andernfalls verfällt er.
(II) Es gilt Deutsches Recht, auch soweit Leistungen im Ausland erbracht werden. Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Berlin-Mitte Gerichtsstand für alle mit diesem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber Gewerbetreibender, Freiberufler oder sonst unternehmerisch tätig ist. Dasselbe gilt auch, wenn der Auftraggeber bzw. sein gesetzlicher Vertreter im Inland keinen Wohnsitz hat oder einen solchen aufgibt. Der mit dieser Regelung begründete Gerichtsstand ist ausschließlich.
(III) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung des Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Regelungslücke.